Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Reisen der ADOPTO GmbH

SPRING BREAK Travel“ ist ein Reiseprodukt der ADOPTO GmbH. Wir treten grundsätzlich als Pauschalreiseveranstalter auf.
Sofern eine Reise von einem anderen Reiseveranstalter veranstaltet wird, so wird dies vor der verbindlichen Buchung deutlich kommuniziert und es werden die entsprechenden AGB des Veranstalters sowie alle Formulare im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht bereitgestellt.

1. Reisevertragsabschluss

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Mit der Buchung der Reise erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters an.
1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, WhatsApp) vorgenommen werden. Bei Internet-Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins (gemäß §651k BGB) sind eine eventuell abgeschlossene Versicherung und eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig und per Überweisung zahlbar. Die Höhe der Anzahlung begründet sich, sofern nicht abweichen im Angebot /Vertrag vereinbart, in der besonderen Pauschalreiseform einer begleiteten Reise, die neben den touristischen Leistungen die
Reiseleitung einschließt sowie dem individualisierten Angebot für deutschsprachige Gäste im Zielland. Die muttersprachliche Reiseleitung sowie die für die Reisen individuell erstellten Leistungen und deren Umsetzung bedingen erhebliche zusätzliche Vorlaufkosten. Zur Sicherung gewährter Frühbucherrabatte werden zudem vom Reiseveranstalter gegenüber dem Leistungsträger Anzahlungen getätigt, die mitunter die Höhe der vom Kunden geleisteten Anzahlung übersteigen. Der restliche Reisepreis wird nur fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
2.2 Über die Eigenveranstaltung hinaus bietet SPRING BREAK Travel seinen Kunden den Service, Linienflüge passend zum Landarrangement als Beförderung zum Reiseziel zu buchen. Im Falle einer solchen Vermittlungsleistung gelten die AGB der jeweiligen Fluggesellschaft, welche vor Buchung an den Hauptbucher kommuniziert werden. In den meisten Fällen verlangen die Fluggesellschaften den kompletten Flugpreis unmittelbar bei Flugbuchung. SPRING BREAK Travel tritt hierbei in Vorleistung und berechnet jenen Flugpreis zusammen mit der Anzahlung des Landarrangements.
2.3 Die Prämien sonstiger freiwilligen Vermittlungsleistungen (z.B. Reiseversicherungen, etc.) durch SPRING BREAK Travel werden mit der Anzahlung fällig. Eventuelle Bearbeitungs- und Änderungsgebühren sind sofort fällig.
2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.4 zu belasten.
2.5 Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung erstellt und ca. sieben Tage vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter zugesandt oder vom Reisebüro ausgehändigt.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestaltet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung wird der Reiseveranstalter die Änderungen dem Kunden mitteilen und eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Der Kunde ist berechtgt, innerhalb dieser Frist die Änderungen anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise, sofern angeboten, zu verlangen. Reagiert der Kunde auf die mitgeteilte Änderung durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde hinzuweisen.

4. Preisanpassung

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für besstimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) und b) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % gilt Ziffer 3.4 entsprechend.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Pauschalreise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter formlos zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweissicherungsgründen schriftlich zu erklären.
5.2 Im Falle des Rücktritts darf der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich bei den Reisen nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis berechnet. Maßgebend für den Reiserücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Reiserücktrittserklärung beim Veranstalter. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktri]serklärung des Kunden wie folgt berechnet:

  • Rücktritt bis neun Monate vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
  • Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
  • Rücktritt von 44 bis 34 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • Rücktritt von 33 bis 21 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
  • Rücktritt 20 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
  • Rücktritt am Abreisetag oder später: 90% des Reisepreises

Bei Stornierung von Flugreisen gelten gesonderte Stornobedingungen der Fluggesellschaften. Häufig sind hier nahezu 100% des Flugpreises fällig, unabhängig vom Zeitpunkt des Reiserücktritts. Sollen gebuchte Extraleistungen storniert werden, werden pauschal pro stornierte Extraleistung € 3 berechnet.
5.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.4 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, so kann der Veranstalter als Entschädigung statt der vorgenannten Pauschale auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen verlangen. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen, worauf auch bei Abschluss des Reisevertrages schriftlich hingewiesen wird. SPRING BREAKTravel behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweiQgen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5 Bei Stornierung oder Nichtantritt der Reise erlischt der Anspruch auf den gebuchten Platz.
5.6 Der Veranstalter ist berechtigt, den durch den Rücktritt des Kunden frei werdenden Reiseplatz anderweitig zu besetzen.
5.7 Umbuchung Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl wird nach 5.2. berechnet. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt:

  • a) bei Flugpauschalreisen oder Flugvermittlung mit Linienfluggesellscha/en, sofern überhaupt möglich, unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschä/sbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Zusätzlich zu diesen Umbuchungs-/Stornogebühren der Fluggesellschaft wird hier eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 35 € durch den Veranstalter erhoben. Bei Flugpauschalreisen oder Flugvermittlung mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter) beträgt diese bis 45 Tage vor Reiseantritt 50 €
  • b) bei Buspauschalreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt 30 €
  • c) Änderungen von 44 Tage vor Reiseantritt bis zum Tage des Reiseantritts sind ausschließlich als Stornierung gemäß 5.2 möglich. Umbuchungen von Reisezielen sind nur durch Rücktritt und nachfolgende Neuanmeldung möglich.
  • d) die oben genannten Gebühren zuzüglich der Differenz des neuen erhöhten Reisepreises bzw. abzüglich der Differenz des geringeren Reisepreises, sofern dies nicht bereits durch die Umbuchung der jeweilige Fluggesellschaft abgedeckt wurde.

5.8 Ersatzperson
Der Teilnehmer kann sich bis vor Reisebeginn bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. SPRING BREAK Travel kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme der Person Mehrkosten entstehen oder wenn die Person den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische / ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden 40,- € in Rechnung gestellt. Bereits geleistete Anzahlungen verfallen nicht. Die Namensänderung bei Flugreisen mit vermittelten Flügen erfolgt nach Punkt 5.7. Bei Flugreisen mit vermittelten Flügen gelten gesonderte Stornobedingungen / Staffeln der Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter, die die Plätze zur Verfügung stellen. In der Regel sind hier 100% des Fluges fällig, unabhängig vom Reiseantritt des Kunden.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:

6.1 Bis 20 Tage vor Reiseantritt Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung) bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
6.2 Unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktri]sgrund sofern der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall erfolgt die Rücktrittserklärung.
6.3 Der Kunde erhält im Falle eines Rücktritts durch den Reiseveranstalter den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
6.4 Ohne Einhaltung einer Frist
Der Reiseveranstalter erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende in so schwerwiegender Weise gegen sie verstoßen, dass eine weitere Teilnahme an der Reise unzumutbar ist, kann der Reiseveranstalter, den Reisenden nach Abmahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Reise ausschließen.

7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Es wird dringlich empfohlen, derartige Risiken durch ein Versicherungspaket abzudecken.
7.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Skilifte, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestmmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.3 Sollte dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zustehen, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen. Sollte dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommen, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und der Schifffahrtsgesetze.

8. Mitwirkungspflicht


8.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, hat der Kunde nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes, wenn der Kunde es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Veranstalter anzuzeigen.
8.2 Bei einem Mangel darf der Kunde nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
8.3 Eine Mängelanzeige nimmt die Reiseleitung vor Ort entgegen. Sollte der Kunde die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichen können, oder sollte eine Reiseleitung nicht Bestandteil des Reisevertrags sein, so sollte der Kunde sich direkt an den Reiseveranstalter: ADOPTO GmbH, Ballenstedter STr. 17, 06124 Halle (Saale) wenden.
8.4 Eine Anzeige lediglich gegenüber der örtlichen Agentur genügt diesen Anforderungen nicht.
8.5 Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nach dem Gesetz innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglichen Reiseende am Sitz vom Reiseveranstalter: ADOPTO GmbH, Ballenstedter Str. 17, 06124 Halle (Saale), geltend zu machen. Eine Anmeldung der Ansprüche beim örtlichen Reisebüro des Kunden genügt nicht. Ansprüche aus dem Reisevertrag können nur durch den Reisenden selbst geltend gemacht werden. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist unzulässig. Der Kunde muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb von zwei Jahren nach dem vereinbarten Datum der Reiserückkehr beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner (Kunde) Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter verjähren nach zwei (2) Jahren. Die Frist der Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß endet. Hat der Vertragspartner (Kunde) gegenüber dem Veranstalter fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter gehemmt. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren nach einer Frist von drei (3) Jahren. Die Hemmung endet, wenn ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

10. Gepäckbeförderung

Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück. Die von den Airlines individuell vorgegebenen Angaben zum Gewicht und den Abmessungen werden im Rahmen der Reisebuchung bekanntgegeben. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters und können Zusatzkosten bei den Airlines verursachen. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

11. Gerichtsstand

11.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

12. Ausschlüsse

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

14. Schlichtung

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15. Versicherungen

Der Reiseveranstalter vermittelt dem Reisenden auf Wunsch zusätzliche Reiseversicherungen und Reiseschutzpakete. Hierfür gilt: Erstinformation gemäß § 66 VVG (erlaubnisfreier Reiseannexvertrieb).

HanseMerkur Reiseversicherung wird vermittelt von:
ADOPTO GmbH, Ballenstedter Str. 1706124 Halle (Saale)

Kontaktdaten der Beschwerde- und Schlichtungsstelle:
Versicherungsombudsmann e.V., Posuach 08 06 32, 10006 Berlin, Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000
E-Mail: Beschwerde@versicherungsombudsmann.de

16. Veranstalter der Reisen

Sollte der Veranstalter der Reisen nicht die ADOPTO GmbH sein, wird dies in den Leistungen schriftlich namentlich
erwähnt.

SPRING BREAK Travel
ADOPTO GmbH, Ballenstedter Str. 17, 06124 Halle (Saale), Deutschland
Geschäftsführer: Jonas R. Meyer, Sitz der Gesellscha/ ist Halle (Saale), Handelsregister Stendal, HRB 22774

Stand AGB 01.12.2022